Umsatzsteuer für Solaranlage, Wallbox & Solar Carport 2024

Stand: Januar 2024

Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen ab 01.01.2023

Im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2022 wurde erstmals ein neuer Absatz 3 zum § 12 des Umsatzsteuergesetzes hinzugefügt, der eine Nullbesteuerung einführt. Diese Regelung gilt für Umsätze mit einem Leistungszeitpunkt ab dem 01.01.2023 und wurde eingeführt, um Betreibern von Photovoltaikanlagen eine Reduzierung der bürokratischen Belastung zu ermöglichen. Durch den Nullsteuersatz können Betreiber die Kleinunternehmerregelung anwenden, ohne finanzielle Nachteile befürchten zu müssen. Die Notwendigkeit des Verzichts auf die Kleinunternehmerregelung aufgrund des Vorsteuerabzugs entfällt, da die Lieferung von Photovoltaikanlagen, einschließlich der für den Betrieb wesentlichen Komponenten und Speicher, ohnehin nicht mehr mit Umsatzsteuer belastet wird.

Anwendungsbereich des § 12 Abs. 3 UStG

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für folgende Umsätze:

§ 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG:

Die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten nutzen, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (Peak) beträgt oder betragen wird.

§ 12 Abs. 3 Nr. 2 UStG:

Den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.

§ 12 Abs. 3 Nr. 3 UStG:

Die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen.

§ 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG:

Die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Montage PV Anlage - Umsatzsteuerregelung
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Stellungnahme Bundesministerium für Finanzen zum Nullsteuersatz

Quelle: Bundesministerium der Finanzen zum Thema Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) vom 27.02.2023

Bundesministerium für Finanzen zu Einzelfragen zum Nullsteuersatz

Quelle: Bundesministerium der Finanzen zum Thema Einzelfragen bei der Anwendung des Nullsteuersatzes für bestimmte Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) vom 30.11.2023

Solarmodule und Speicher

Netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sog. Inselanlagen) unterliegen dem Nullsteuersatz. Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Beträgt die Leistung der Photovoltaikanlagen nicht mehr als 600 Watt, entfällt die besondere Nachweispflicht nach Absatz 6, auch die Betreibereigenschaft des Leistungsempfängers wird unterstellt. Dies gilt nicht für Lieferungen durch Hersteller von Photovoltaikanlagen und Lieferungen im Großhandel. Stationäre Solarmodule, die neben der Stromerzeugung weitere unbedeutende Nebenzwecke erfüllen, sind ebenfalls begünstigt (z. B. Solartische). Ebenso begünstigt sind sogenannte Hybridmodule, die sowohl Strom als auch Wärme produzieren. Batterien und Speicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen im Sinne der Sätze 1 bis 6 zu speichern. Nachträgliche Änderungen der Nutzung von Batterien und Speicher sind unerheblich.

Wesentliche Komponenten

Neben den Solarmodulen und dem Batteriespeicher (auch nachträglich eingebaute Speicher) unterliegen „wesentliche Komponenten“ dem Nullsteuersatz. Wesentliche Komponenten sind die Gegenstände, deren Verwendungszweck speziell im Betrieb oder der Installation von Photovoltaikanlagen liegt oder die zur Erfüllung technischer Normen notwendig sind. Zu den wesentlichen Komponenten gehören jene, die geliefert und installiert werden, um Photovoltaikanlagen zu errichten und zu betreiben, insbesondere die photovoltaikanlagenspezifischen Komponenten wie z. B.:

  • Wechselrichter
  • Dachhalterung,
  • Energiemanagement-System,
  • Solarkabel,
  • Einspeisesteckdose (sog. Wieland-Steckdose)
  • Funk-Rundsteuerungsempfänger
  • Backup Box und der Notstromversorgung dienende Einrichtungen.

Auch die (nachträgliche) Lieferung einzelner wesentlicher Komponenten und deren Ersatzteile, sowie deren Installation unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn diese Teil einer Anlage sind, die die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt.

Keine wesentlichen Komponenten

Keine wesentlichen Komponenten sind Zubehör, wie z. B. Schrauben, Nägel und Kabel, auch wenn diese für die Installation der Anlage notwendig sind. Ebenso wenig gehören Stromverbraucher für den neu erzeugten Strom (z. B. Ladeinfrastruktur, Wärmepumpe, Wasserstoffspeicher) zu den wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage (vgl. aber zur Einheitlichkeit der Leistung Absatz 1).

Beispiel 1:
Unternehmer U erwirbt im Baumarkt u. a. Schrauben und Kabel, um eine Photovoltaikanlage in Eigenleistung auf seinem Privathaus zu errichten. Die Lieferung der Schrauben und Kabel unterliegt dem Regelsteuersatz in Höhe von 19 %, da es sich nicht um wesentliche Komponenten im Sinne des § 12 Abs. 3 UStG handelt.

Beispiel 2:
Unternehmer U beauftragt das Solarunternehmen S im Rahmen einer sog. „Paketlösung“ eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus zu installieren. In den Materialkosten, die S gegenüber U in Rechnung stellt, sind auch Kabel und Schrauben enthalten. Die Lieferung der nicht wesentlichen Komponenten (Kabel und Schrauben) erfolgt im Rahmen einer einheitlichen Leistung (Lieferung einer Photovoltaikanlage) und unterliegt unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen zum Thema Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) vom 27.02.2023

Installation einer PV-Anlage

Die Installation von Photovoltaikanlagen unterliegt gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 4 UStG ebenfalls der Begünstigung, sofern die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 Nr. 1 UStG erfüllt. Zu den begünstigten Leistungen zählen spezielle Arbeiten, die ausschließlich dazu dienen, eine Photovoltaikanlage sicher für das Gebäude und die sich darin befindlichen Menschen zu betreiben, wie beispielsweise die photovoltaikanlagenspezifische Elektroinstallation. Die Installationsarbeiten müssen direkt gegenüber dem Anlagenbetreiber erbracht werden, um die Steuersatzermäßigung in Anspruch nehmen zu können. Vorarbeiten oder Arbeiten, die auch anderen Stromverbrauchern, Stromerzeugern oder anderen Zwecken dienen, fallen nicht unter den Nullsteuersatz (vgl. jedoch zur Einheitlichkeit der Leistung Absatz 1).

Beispiel 1: Ein Unternehmer errichtet in Eigenleistung eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus. Für die erforderlichen Bodenarbeiten beauftragt er eine Baufirma, und für die Erweiterung seines Zählerschranks das Elektrounternehmen. Zudem ist eine Verstärkung der Dachsparren erforderlich. Die Erweiterung des Zählerschranks und die Bodenarbeiten unterliegen dem Regelsteuersatz von 19 %, ebenso wie die Dacharbeiten.

Beispiel 2: Ein Unternehmer errichtet in Eigenleistung eine Photovoltaikanlage auf seinem Privathaus. Gleichzeitig wird das Gebäude grundlegend renoviert, einschließlich umfassender Elektroarbeiten und Erneuerung des Zählerschranks. In diesem Fall unterliegen die Elektroarbeiten am Privathaus dem Regelsteuersatz von 19 %.

Beispiel 3: Ein Unternehmer beauftragt ein Solarunternehmen im Rahmen einer “Paketlösung” mit der Installation einer 25 kW (Peak) Photovoltaikanlage auf seinem Gebäude. Alle von diesem Unternehmen im Rahmen einer einheitlichen Leistung erbrachten Arbeiten, einschließlich Dacharbeiten, Lieferung der Photovoltaikanlage, Bodenarbeiten und Erweiterung des Zählerschranks, unterliegen unter den übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 3 UStG dem Nullsteuersatz.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen zum Thema Nullsteuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmten Photovoltaikanlagen (§ 12 Absatz 3 UStG) vom 27.02.2023

FAQ „Umsatzsteuerliche Maßnahmen zur Förderung des Ausbaus von Photovoltaikanlagen“

Quelle: Bundesministerium für Finanzen in der Fassung vom 17.10.2023

Hinweis: Die Inhalte wurden unverändert von der Website des Bundesministerium für Finanzen übernommen.

Beide Bezeichnungen meinen dasselbe. Von der Mehrwertsteuer ist oft umgangssprachlich die Rede, weil es um die Besteuerung des geschaffenen Mehrwerts geht. Der Begriff steht auch auf manchen Rechnungen oder Quittungen. Der steuerrechtlich korrekte Fachbegriff lautet jedoch Umsatzsteuer, weil der Umsatz von Waren und Dienstleistungen besteuert wird.

§ 12 Absatz 3 UStG regelt, dass auf die Lieferung von Photovoltaikanlagen ab 1. Januar 2023 u. a. dann keine Umsatzsteuer mehr anfällt, wenn diese auf oder in der Nähe eines Wohngebäudes installiert werden (Nullsteuersatz). Die Regelung gilt für alle wesentlichen Komponenten einer Photovoltaikanlage, wie z. B. Photovoltaikmodule, Wechselrichter oder auch Batteriespeicher. Gleiches gilt für Photovoltaikanlagen, die auf öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden (z. B. Vereinshäuser), installiert werden.

In der Regel fällt bei der Einspeisung von Strom künftig keine Umsatzsteuer mehr an. Etwas anderes gilt lediglich, wenn der Betreiber der Photovoltaikanlage auf die Anwendung der sogenannten Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet.

Der Nullsteuersatz gilt ab dem 1. Januar 2023. Wird die Photovoltaikanlage nur gekauft, ohne dass der Verkäufer die Photovoltaikanlage auch zu installieren hat, kommt es darauf an, wann die Photovoltaikanlage vollständig geliefert ist. Hat der Verkäufer hingegen auch die Photovoltaikanlage zu installieren, ist entscheidend, wann die Anlage vollständig installiert ist. Im Falle einer einheitlichen Werklieferung ist der Zeitpunkt der Abnahme entscheidend, der regelmäßig mit dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme zusammenfällt.

Im Hauptanwendungsfall der einheitlichen Werklieferung einer an das öffentliche Stromnetz angeschlossenen Photovoltaikanlage fällt der Leistungszeitpunkt mit dem (ordentlichen) Anschluss an das öffentliche Stromnetz zusammen.

Der Nullsteuersatz gilt nur für Photovoltaikanlagen, die nach dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden. Eine rückwirkende Anwendung auf Bestandsanlagen ist nicht möglich.

Die Regelungen zum Nullsteuersatz gelten in gleicher Weise für dachintegrierte und gebäudeintegrierte Photovoltaikanlagen.

Bei der Lieferung einer gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage im Rahmen einer Dachsanierung unterliegen nur die Kosten dem Nullsteuersatz, die der gebäudeintegrierten Photovoltaikanlage konkret zugeordnet werden können (spezifische Kosten der Photovoltaikanlage). Kosten, die der Dachkonstruktion im Allgemeinen zuzuordnen sind, unterliegen nicht dem Nullsteuersatz.

Entscheidend ist das Datum, an dem die Photovoltaikanlage geliefert beziehungsweise installiert wird (siehe Frage 4). Liegt dieses Datum nach dem 31. Dezember 2022, fällt keine Umsatzsteuer an. Allerdings folgt hieraus nicht zwangsläufig, dass ein geringerer Kaufpreis zu bezahlen ist. Dies ist vom Vertrag und den darin mit dem Verkäufer im Einzelfall getroffenen Vereinbarungen abhängig.

Erfolgt die Erweiterung (z. B. Lieferung/Installation eines Batteriespeichersystems oder anderer wesentlicher Komponenten als Ergänzung einer Alt-Anlage) nach dem 1. Januar 2023, fällt beim Kauf der Komponenten einschließlich der Installation keine Umsatzsteuer an.

Mit der Einspeisung von Strom ist der PV-Anlagenbetreiber Unternehmer im Sinne des UStG. Als solcher hat er sich – wie alle anderen Unternehmer auch – grundsätzlich beim Finanzamt steuerlich anzumelden.

Aus Gründen des Bürokratieabbaus und der Verwaltungsökonomie kann jedoch auf die steuerliche Anzeige über die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach § 138 Absatz 1 AO und die Übermittlung des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung nach § 138 Absatz 1b AO an das zuständige Finanzamt verzichtet werden, wenn

  • die Betreiber von PV-Anlagen Gewerbetreibende im Sinne des § 15 EStG sind, deren Betrieb sich auf das Betreiben von nach § 3 Nummer 72 EStG begünstigten Photovoltaikanlagen beschränkt,
  • das Unternehmen ausschließlich auf den Betrieb einer Photovoltaikanlage im Sinne des § 12 Absatz 3 Nummer 1 Satz 1 UStG beschränkt ist
  • und die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG Anwendung findet.

Siehe dazu auch das BMF-Schreiben zur steuerlichen Erfassung von Betreiberinnen und Betreibern bestimmter kleiner Photovoltaikanlagen.

Die Anmietung von PV-Anlagen stellt keine Lieferung von PV-Anlagen dar und unterliegt daher dem Regelsteuersatz.

Dagegen können Leasing– oder Mietkaufverträge je nach konkreter Ausgestaltung umsatzsteuerrechtlich als Lieferung oder als sonstige Leistung einzustufen sein. Der Nullsteuersatz kann nur auf Lieferungen angewandt werden. In allen anderen Fällen kommt der Regelsteuersatz zur Anwendung.

Maßgeblich für die Abgrenzung sind die vertraglichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien. Dabei sind Laufzeit, Zahlungsbedingungen und mögliche Kombinationen mit anderen Leistungselementen u. ä. zu berücksichtigen.

Dementsprechend liegt beispielsweise eine Lieferung vor, wenn ein automatischer Eigentumsübergang zum Ende der Vertragslaufzeit vertraglich vereinbart ist. Räumt der Vertrag dem Leasinggeber oder Leasingnehmer in Bezug auf den Eigentumsübergang ein Optionsrecht ein, ist ebenfalls von einer Lieferung auszugehen, wenn auf Grund der objektiv zu beurteilenden Umstände des Einzelfalls keine andere Entscheidung wirtschaftlich sinnvoll ist, als die Übertragung beziehungsweise der Erwerb des Eigentums an dem Leasinggegenstand am Ende der Vertragslaufzeit.

Durch die Einführung des Nullsteuersatzes wird ab dem 1. Januar 2023 in Rechnungen keine Umsatzsteuer mehr ausgewiesen (Steuersatz 0 Prozent). Dementsprechend ist es zukünftig nicht mehr möglich beziehungsweise erforderlich, sich Umsatzsteuer vom Finanzamt erstatten zu lassen (Vorsteuer). Somit muss zur Vermeidung von etwaigen finanziellen Nachteilen nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) verzichtet werden.

Für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 geliefert/installiert werden, ist der Vorsteuerabzug weiterhin möglich.

Ja. Photovoltaikanlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sind stets begünstigt. Begünstigt sind daher auch Photovoltaikanlagen mit einer Leistung über 30 kW (peak), z. B. auf größeren Mietshäusern.

Dem Nullsteuersatz unterliegen netzgebundene Anlagen und nicht-netzgebundene stationäre Anlagen (sogenannte Inselanlagen). Aus Vereinfachungsgründen ist davon auszugehen, dass Solarmodule mit einer Leistung von 300 Watt und mehr für netzgekoppelte Anlagen oder stationäre Inselanlagen eingesetzt werden. Erfasst sind somit auch sogenannte Balkonkraftwerke mit einer Leistung von 300 Watt und mehr, also Solarmodule, die auf dem Balkon aufgestellt und meistens mit einer Steckdose verbunden werden. Mobile Solarmodule (z. B. für Campingzwecke) mit einer Leistung unter 300 Watt sind dagegen nicht erfasst.

Ja, von der Regelung sind die Lieferung beziehungsweise Montage von Batteriespeicher sowie sämtliche für den Betrieb der Photovoltaikanlage wesentliche Komponenten erfasst. Hierzu gehören auch die notwendige Erneuerung oder Erweiterung des Zählerschranks sowie die Lieferung und der Einbau eines Energiemanagementsystems.

Batteriespeicher unterliegen dem Nullsteuersatz, wenn die Batteriespeicher im konkreten Anwendungsfall dazu bestimmt sind, Strom aus begünstigten Solarmodulen zu speichern. Hiervon ist auszugehen, wenn der Speicher eine nutzbare Kapazität von mindestens 5 kWh hat. Erfüllt der (mobile) Speicher diese Voraussetzung nicht, unterliegt er dem Nullsteuersatz, wenn im Einzelfall nachgewiesen wird, dass er ausschließlich für die Speicherung von Strom aus begünstigten Solarmodulen verwendet wird.

Begünstigt ist auch der Austausch und die Installation defekter Komponenten einer Photovoltaikanlage. Reine Reparaturen ohne die gleichzeitige Lieferung von Ersatzteilen sind hingegen nicht begünstigt.

Für Garantie- und Wartungsverträge gelten weiterhin 19 Prozent Umsatzsteuer.

In der Vergangenheit haben Betreiber ihre Photovoltaikanlagen meist dem Unternehmen zugeordnet, um einen vollen Vorsteuerabzug vornehmen zu können. In der Folge musste dann der privat verbrauchte Strom als sogenannte unentgeltliche Wertabgabe versteuert werden. Dies gilt prinzipiell auch weiterhin für Photovoltaikanlagen, die vor dem 1. Januar 2023 erworben worden sind und sich weiterhin im Unternehmen befinden. Zu einer möglichen Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen siehe aber Frage 18.

Bei Photovoltaikanlagen, die zum Nullsteuersatz erworben worden sind, liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unentgeltliche Wertabgabe dagegen nicht vor. Daher braucht der privat verbrauchte Strom in diesen Fällen nicht versteuert zu werden, auch wenn die Photovoltaikanlage dem Unternehmen zugeordnet worden ist.

Ein Gegenstand muss aus dem Unternehmen entnommen werden, wenn er zukünftig nicht mehr für Zwecke des Unternehmens verwendet wird. Für Photovoltaikanlagen gilt dies, wenn zukünftig voraussichtlich mehr als 90 Prozent des erzeugten Stroms für private Zwecke verwendet werden. Davon ist aus Vereinfachungsgründen insbesondere auszugehen, wenn ein Teil des mit der Photovoltaikanlage erzeugten Stroms z. B. in einer Batterie gespeichert wird. Gleiches gilt auch, wenn der erzeugte Strom für die Ladung eines privaten Elektrofahrzeugs, den Betrieb einer Wärmepumpe im privaten Haushalt oder den nichtunternehmerischen Bereich einer juristischen Person des öffentlichen Rechts genutzt wird.

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage aus dem Unternehmen unterliegt dem Nullsteuersatz, wenn die Anlage die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt (siehe auch Frage 2).

Die Entnahme einer Photovoltaikanlage, die unter die oben genannte Vereinfachungsregel fällt, stellt ein Wahlrecht des Betreibers dar. Die Ausübung dieses Wahlrechts muss durch ihn dokumentiert werden.

 

Nach der Entnahme der Photovoltaikanlage ist ein Vorsteuerabzug aus Lieferungen oder sonstigen Leistungen für die Photovoltaikanlage (z. B. Reparaturen) nur noch anteilig möglich. Maßgeblich ist der tatsächliche Anteil der unternehmerischen Nutzung zu dem für den Vorsteuerabzug entscheidenden Zeitpunkt. Der für die Entnahme unterstellte Anteil der unternehmerischen Nutzung ist dann nicht mehr entscheidend. Direkt der unternehmerischen Tätigkeit zuordenbare Vorsteuern (z. B. auf Steuerberatungskosten für die Erstellung der Umsatzsteuererklärung) sind voll abzugsfähig.
Soweit ein Betreiber die Regelungen für Kleinunternehmer anwendet, ist ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

Wallbox nicht umsatzsteuerbefreit

Wallbox als eigenes Zuordnungsobjekt Die Anschaffung einer Wallbox wird stets als eigenes Zuordnungsobjekt betrachtet. Sie unterliegt nicht dem “Nullsteuersatz” gemäß § 12 Abs. 3 UStG.

Ein Vorsteuerabzug aus den Kosten für die Anschaffung oder Herstellung der Wallbox ist nur dann zulässig, wenn diese zu mindestens 10 % für unternehmerische Zwecke verwendet wird (gemäß § 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Es ist nicht möglich, die Wallbox dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder einen Vorsteuerabzug in Anspruch zu nehmen, wenn sie ausschließlich für das Laden privatgenutzter Elektroautos verwendet wird.

 
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Umsatzsteuer bei Solar Carport

Die Unterkonstruktion aus Holz, Stahl, Alu, inkl. Fundamente, Markisen, Schiebewände, Tore inkl. Montage wird regulär mit der gesetzlichen Mwst. in Höhe von 19% berechnet.

Beispiel 1: Solaranlage wird auf Carport mit Trapezblechdach errichtet. Hier sind das Befestigungsmaterial (z.B. Aluschienen von K2, Schletter, etc.), PV-Module, Wechselrichter etc. sowie die Montage umsatzsteuerbefreit. Material und Montage für den Carport werden mit 19% USt. besteuert.

Beispiel 2: Es werden Indach-PV-Module, sogenannte gebäudeintegrierte PV-Module, verwendet. In diesem Fall (ohne Gewähr wie beim restlichen Teil des Artikels) sollte das Befestigungssystem (Alu-Klemmprofile) sowie die Unterkonstruktion, auf welcher die Module auflegen, umsatzsteuerbefreit sein. Fundamente, Pfostenträger, Pfetten inkl. deren Montage sind nicht umsatzsteuerbefreit.

Solar Carport
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Vorsteuerabzug bei Solar Carport

Quelle: Haufe.de  – eine Urteilskommentierung von Prof. Dr. Hans-Friedrich Lange zum Thema

Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage auf dem Dach eines Carports

Leitsatz

1. Der Betreiber einer Photovoltaikanlage kann einen Carport, auf dessen Dach die Anlage installiert wird und der zum Unterstellen eines privat ge­nutzten Pkw verwendet wird, insgesamt seinem Unternehmen zuordnen und dann aufgrund der Un­ternehmenszuordnung in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt sein; er hat dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern.

2. Voraussetzung dafür ist, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % beträgt.

3. Zur Ermittlung des unternehmerischen Nutzungsanteils im Wege einer sachgerechten Schätzung kommt ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch genutzten inneren Teil des Carports ­einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer Photovoltaikanlage gegenübergestellt wird.

4. Hat das FG über einen USt-Vorauszahlungsbescheid entschieden, der während des finanzgerichtlichen Verfahrens durch einen USt-Jahresbescheid ersetzt wurde, ist eine Aufhebung des FG-Urteils aus verfahrensrechtlichen Gründen ausnahmsweise entbehrlich, wenn durch den USt-Jahresbescheid kein neuer Streitpunkt in das Verfahren eingeführt wurde.

 

Normenkette

§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 9a Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 2, § 15 Abs. 4 UStG, § 11 Abs. 2 Satz 1 EEG 2004, Art. 4, Art. 17 der 6. EG-RL, § 68 Satz 1 FGO

 

Sachverhalt

Der Kläger erweiterte die Dachfläche einer auf seinem Grundstück vorhandenen Wagenremise durch den Anbau eines Carports, der seither zum Unterstellen eines privat genutzten Pkw verwendet wird. Im Anschluss an die Dacherweiterung installierte der Kläger auf der Dachfläche eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage), mit der er Strom erzeugt, den er an einen Energieversorger veräußert. Über den Betrieb der PV-Anlage hinausgehend war der Kläger nicht unternehmerisch tätig.

In der USt-Voranmeldung für September 2008 machte der Kläger Vorsteuerbeträge aus den Anschaffungs-/Herstellungskosten der PV-Anlage und der Dacherweiterung geltend.

Das FA vertrat dagegen die Auffassung, dass die dem Kläger in Rechnung gestellte USt, die auf die Errichtung des Carports entfiel, nicht als Vorsteuer abziehbar sei, weil das Gebäude nicht unternehmerisch genutzt werde und in keinem einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhang mit der unternehmerisch genutzten PV-Anlage stehe.

Das FG wies die Klage auf Gewährung der restlichen Vorsteuerbeträge ab (Niedersächsisches FG, Urteil vom 21.12.2009, 16 K 377/09, Haufe-Index 2332619, EFG 2010, 1366).

 

Entscheidung

Der BFH hob die Vorentscheidung auf. Er widersprach dem FG, das den streitigen Vorsteuerabzug mit der Begründung versagt hatte, die Errichtung des Carports sei nicht i.S.d. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG für das Unternehmen des Klägers ausgeführt worden.

Die Sache wurde an das FG zurückverwiesen, damit es ermittelt, in welchem Umfang der Kläger den Carport für sein Stromerzeugungs-Unternehmen genutzt hat.

 

Hinweis

1. Ein (sonst nicht unternehmerisch tätiger) Stromerzeuger, der eine Photovoltaikanlage auf dem Dach eines von ihm errichteten, zum Unterstellen eines privat genutzten Pkw genutzten Carports installieren ließ, konnte – anders als im Fall XI R 29/09 (BFH/NV 2011, 2198, BFH/PR 2012, 14) – aufgrund der teilweise privaten Nutzung des Carports das Gebäude insgesamt seinem Stromerzeugungs-Unternehmen zuordnen.

Folglich war er – nach der bis Ende 2010 geltenden Rechtslage – zwar in vollem Umfang zum Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carports berechtigt, falls die teilweise unternehmerische Nutzung des Carports mindestens 10 % der Gesamtnutzung betrug. Er musste dann aber die private Verwendung des Carports als unentgeltliche Wertabgabe gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG versteuern.

2. Zu beachten ist, dass nach der am 1.1.2011 in Kraft getretenen Neuregelung des § 15 Abs. 1b Satz 1 UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nunmehr nur noch teilweise möglich ist.

Die Vorschrift lautet: “Verwendet der Unternehmer ein Grundstück sowohl für Zwecke seines Unternehmens als auch für Zwecke, die außerhalb des Unternehmens liegen, oder für den privaten Bedarf seines Personals, ist die Steuer für die Lieferungen, die Einfuhr und den innergemeinschaftlichen Erwerb sowie für die sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit diesem Grundstück vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen, soweit sie nicht auf die Verwendung des Grundstücks für Zwecke des Unternehmens entfällt.”

Zu dieser Neuregelung gibt es das – ausführliche – BMF-Schreiben vom 22.6.2011 – IV D 2 – S 7303-b/10/1000:001 (BStBl I 2011, 597).

Stellungnahme Bayerisches Landesamt für Steuern, Stand Dezember 2023

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