Änderungen im Umsatzsteuer- und Einkommensteuerrecht zum 01.01.2023

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wird in § 12 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes ein sog. 0%iger Umsatzsteuersatz für den Verkauf von PV-Anlagen eingefügt.

Von der Umsatzsteuerbegünstigung können Lieferanten und private Käufer von PV Anlagen profitieren, wenn die Lieferung erfolgt an:

  • einen Photovoltaikanlagenbetreiber
  • der die Photovoltaikanlage errichtet auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen- und anderen Gebäuden die dem Gemeinwohl dienen.

Der 0% Steuersatz darf insbesondere bei Anlagen über 30 kWp nur dann angewandt werden, wenn die Anlage errichtet wird auf oder in der Nähe von:

  • Privatwohnungen,
  • Wohnungen sowie
  • öffentlichen- und anderen Gebäuden die dem Gemeinwohl dienen.

Wenn die Leistung der verkauften Photovoltaikanlage an einen einzelnen Abnehmer nicht mehr als 30 kWp beträgt, kann davon ausgegangen werden, dass die Photovoltaikanlage die oben genannten Kriterien (Betrieb der Anlage in der Nähe einer Wohnung) erfüllt.

Einkommensteuer auf die Einkünfte aus dem Betrieb der Photovoltaikanlage § 3 Nr. 72 EStG

Auch die Betreiber von Photovoltaikanlagen erhalten zukünftig einen Steuervorteil und nicht nur die Lieferanten. Nach § 3 Nr. 72 EStG werden die Einnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen in vielen Fällen einkommensteuerfrei gestellt. Das heißt die Einspeisevergütung nach dem EEG die die Betreiber von Photovoltaikanlagen von den Netzbetreibern erhalten, müssen nicht mehr der Einkommensteuer unterworfen werden.

Das gilt für Photovoltaikanlagen:

  • auf, an oder in Einfamilienhäusern (einschließlich Nebengebäuden) oder nicht Wohnzwecken dienenden Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 30 kW (peak) und
  • von auf, an oder in sonstigen Gebäuden vorhandenen Photovoltaikanlagen mit einer installierten Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister von bis zu 15 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit, insgesamt höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft.

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